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| ::: Gesetzliche Regelungen zur Verbraucher-Entschuldung ::: |
Die Zahlungsüberpflichtung von Menschen (insolvenzrechtliche Verbraucher-Überschuldung) hatte in den letzten Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts so stark zugenommen, dass schließlich auch der BRD-Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, neue gesetzliche Regelungen zum Zwecke der Verbraucher-Entschuldung einzuführen, um bei den so betroffenen Menschen wieder Zahlungsfähigkeit und damit Marktfähigkeit, insbesondere Arbeitsmarktfähigkeit herzustellen. Schätzungen zufolge sind in Deutschland rund 10% der erwachsenen Bevölkerung als zahlungsüberpflichtet anzusehen. Eine in den Print-Medien immer wieder anzutreffende auf Privat-Haushalte bezogene Bezifferung von "Überschuldung" ist dagegen ohne jede Aussagekraft.
Als zahlungsüberpflichtet gilt ein Mensch, der mit dem Erlös seiner zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände und den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle (Lohn-Pfändungstabelle) pfändbaren Beträgen seines Einkommens der nächsten sechs Jahre seine Abzahlungsverpflichtungen im weiteren Sinne ("Schulden") voraussichtlich nicht vollständig tilgen kann.
Die Höhe des pfändbaren Betrages ist in der gesetzlichen Zumutbarkeitstabelle ("Lohnpfändungstabelle") festgelegt, die als Anlage zu § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) veröffentlicht ist. Die ab Juli 2005 geltende Tabelle weist kleinere Verbesserungen zu Gunsten der zahlungspflichtigen Personen auf. (Bundesgesetzblatt Teil I vom 8.März 2005, Seite 494)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Schuldenbefreiung durch gerichtliche Zahlungs-Entpflichtung ist beim zuständigen Insolvenzgericht (meistens das Amtsgericht am Ort des örtlich zuständigen Landgerichts) unter Verwendung bestimmter Vordrucke zu beantragen. Die daraufhin durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss bestimmte Treuhandstelle ("Treuhänder") beansprucht danach für die Dauer der insgesamt sechs Jahre langen Treuhandzeit die nach der gesetzlichen Zumutbarkeitstabelle ("Lohnpfändungstabelle") pfändbaren Anteile der Leistungen von Lohnleister ("Arbeitgeber") oder Lohnersatzleister (Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rententräger oder sonstigen Leistungs-Stellen). Im Rahmen des mit der Treuhandzeit beginnenden Insolvenzverfahrens im engeren Sinne verwertet die Treuhandstelle bis zum gerichtlichen "Aufhebungsbeschluss" die noch vorhandenen Vermögensgegenstände, zu denen auch (oft übersehene) Zahlungs-Ansprüche aus Lebensversicherungs-Verträgen gehören.
Das so bei der Treuhandstelle ("Treuhänder") angesammelte Geldvermögen wird dann im Abstand von 12 Monaten nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften an die beteiligten Forderungspersonen ("Gläubiger und Gläubigerinnen") verteilt ("ausgeschüttet").
Während der Treuhandzeit ist der betroffene Mensch verpflichtet, im Falle einer gegebenen Arbeitslosigkeit -in nachweisbarer Weise- ein angemessenes Erwerbseinkommen anzustreben. Im Falle eines Umzugs oder wenn Änderungen bei Lohnleister oder bei Lohnersatzleister (bei Krankengeld die Krankenkasse und bei Renten der Rententräger) eintreten, ist die jeweilige neue Geld-Quelle der Treuhandstelle mitzuteilen. Auch Erbschaften oder Vermächtnisse ("Vermögens-Erwerb von Todes wegen") müssen der Treuhandstelle mitgeteilt werden, die dann die Hälfte des jeweiligen Vermögenswertes zu Gunsten der Forderungspersonen beansprucht. Bei Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtungen ("Obliegenheitsverletzungen") kann das Insolvenzgericht die Zahlungs-Entpflichtung auf Antrag mindestens einer Forderungsperson (Gläubiger oder Gläubigerin) verweigern ("Versagung der Restschuldbefreiung").
Die insolvenzrechtliche Treuhandzeit ("Wohlverhaltensphase") endet nach 72 Monaten mit Ablauf des Tages, der in seiner nach Monat und Tag gebildeten Zahl dem Tage entspricht, an welchem das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ein erfolgloser "außergerichtlicher Einigungsversuch" muss vor der Beantragung des gerichtlichen Schuldenbefreiungs-Verfahrens ("Insolvenzverfahren") stattgefunden haben. Hier wird eine qualifizierte Beratungskraft im Regelfall vernünftigerweise nicht mehr anbieten, als die Forderungsperson (Gläubiger oder Gläubigerin) voraussichtlich durch das gerichtliche Verfahren erlangen kann. Leider handelt die Gläubigerseite mit ihrer meist ablehnenden Haltung weit überwiegend irrational, so dass auch die qualifiziert beratenen zahlungsüberpflichteten Menschen sich veranlasst sehen, die Gerichte mit vermeidbaren Verbraucher-Insolvenz-Verfahren zu belasten.
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